Allgemeine Geschäftsbedingungen
Fassung 2026-08. Für bestehende Aufträge gilt die im jeweiligen Einzelvertrag einbezogene Fassung.
1. Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über fotografische Leistungen zwischen Roland Hentschel, Hochzeitsfotografie, Einzelunternehmer (nachfolgend „Fotograf“), erreichbar unter office@rolandhentschel.de, und den Auftraggebern. Die vollständige Anschrift des Fotografen ist im Vertrag unter „Parteien“ genannt. (2) Auftraggeber im Sinne dieser Bedingungen sind beide im Vertrag genannten Personen. Sie haften für die Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtschuldner. (3) Es gilt ausschließlich die Fassung dieser Bedingungen, die dem Vertrag als Anlage beigefügt und dort mit ihrer Versionsnummer benannt ist. Abweichende oder ergänzende Bedingungen der Auftraggeber werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Fotograf stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. (4) Eine spätere Änderung dieser Bedingungen wirkt nicht auf bereits geschlossene Verträge. Für einen laufenden Auftrag gilt immer die bei Vertragsschluss vereinbarte Version.
2. Vertragsschluss
(1) Die Darstellung der Pakete und Preise auf der Website ist kein bindendes Angebot, sondern eine Einladung an die Auftraggeber, ein Angebot abzugeben. (2) Der Fotograf übersendet den Auftraggebern nach dem Vorgespräch einen auf die Hochzeit zugeschnittenen Vertrag in Textform. Der Vertrag kommt zustande, sobald beide Auftraggeber und der Fotograf den Vertrag elektronisch signiert haben. Maßgeblich ist die zeitlich letzte der drei Signaturen; ab diesem Zeitpunkt läuft die Widerrufsfrist. (3) Ein Termin gilt erst mit Vertragsschluss als reserviert. Bis dahin kann der Fotograf den Tag anderweitig vergeben. (4) Da der Vertrag ausschließlich über Fernkommunikationsmittel geschlossen wird, steht den Auftraggebern als Verbrauchern ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Die Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular sind Bestandteil des Vertrags. (5) Erklärungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag können in Textform abgegeben werden, insbesondere per E-Mail. Eine strengere Form wird nicht verlangt.
3. Leistungsumfang
(1) Geschuldet ist die im Vertrag beschriebene fotografische Begleitung der Hochzeit: das dort genannte Datum, die dort genannte Location, das gebuchte Paket und der im Vertrag vereinbarte Leistungsumfang. (2) Der Vertrag ist ein Dienstvertrag mit werkvertraglichen Elementen. Der Fotograf schuldet die sorgfältige Begleitung des Tages und die Lieferung einer bearbeiteten Bildauswahl nach Maßgabe des im Vertrag vereinbarten Leistungsumfangs, nicht jedoch ein bestimmtes einzelnes Motiv, eine bestimmte Bildwirkung oder das Gelingen einer konkreten Aufnahme. (3) Bildauswahl, Bildschnitt und Bildbearbeitung liegen im künstlerischen Ermessen des Fotografen und folgen dem Stil, den die Auftraggeber aus dem Portfolio kennen und der Grundlage ihrer Buchung war. (4) Leistungen, die im Vertrag nicht genannt sind, insbesondere ein zusätzliches Shooting, ein zweiter Fotograf, Druckprodukte oder Videoaufnahmen, sind nicht geschuldet. Sie können jederzeit gesondert in Textform vereinbart werden. (5) Der Fotograf arbeitet zurückhaltend und im Hintergrund. Er ist nicht verpflichtet, den Ablauf der Feier zu steuern oder Gäste zu dirigieren.
4. Mitwirkungspflichten der Auftraggeber
(1) Die Auftraggeber teilen dem Fotografen rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor dem Termin, den geplanten Ablauf des Tages, die Adressen aller Orte und die Ansprechpersonen vor Ort mit. (2) Die Auftraggeber sorgen dafür, dass der Fotograf die vereinbarten Orte betreten und dort fotografieren darf. Erforderliche Genehmigungen Dritter, etwa von Kirchen, Standesämtern, Museen oder privaten Locations, sowie eventuelle Gebühren für Fotoerlaubnisse liegen im Verantwortungsbereich der Auftraggeber. (3) Die Auftraggeber weisen ihre Gäste darauf hin, dass fotografiert wird. Sie teilen dem Fotografen mit, wenn einzelne Gäste nicht fotografiert werden möchten. (4) Die Auftraggeber stellen sicher, dass am Tag der Hochzeit eine Pause und eine Verpflegung eingeplant sind, wenn die vereinbarte Begleitung mehr als sechs Stunden umfasst. (5) Kommen die Auftraggeber diesen Pflichten nicht nach und wird die Leistung dadurch erschwert oder unmöglich, geht das nicht zulasten des Fotografen. Ansprüche der Auftraggeber wegen Bildern, die aus diesem Grund nicht entstehen konnten, bestehen nicht. Ziffer 16 (Haftung) bleibt unberührt.
5. Zahlung und Anzahlung
(1) Der im Vertrag genannte Gesamtpreis versteht sich einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. (2) Die im Vertrag genannte Anzahlung ist innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss fällig. Sie wird auf den Gesamtpreis angerechnet. (3) Der Restbetrag ist ohne gesonderte Aufforderung 14 Tage vor dem Hochzeitstermin fällig. (4) Die Zahlung erfolgt per Überweisung auf das in der Rechnung genannte Konto. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang auf dem Konto des Fotografen. (5) Geraten die Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen. Der Fotograf ist berechtigt, die Lieferung der Bilder bis zum vollständigen Ausgleich des Gesamtpreises zurückzuhalten; die Aufnahme am Hochzeitstag selbst bleibt davon unberührt, sofern die Anzahlung geleistet wurde.
6. Storno und Rücktritt der Auftraggeber
(1) Die Auftraggeber können den Vertrag jederzeit in Textform kündigen. Maßgeblich für die Berechnung der Fristen ist der Zugang der Erklärung beim Fotografen. (2) Da der Fotograf den Termin ab Vertragsschluss ausschließlich für die Auftraggeber freihält und ihn kurzfristig regelmäßig nicht mehr neu vergeben kann, ist bei einer Kündigung durch die Auftraggeber folgende Ausfallpauschale zu zahlen: a) bei Zugang der Kündigung früher als sechs Monate vor dem Hochzeitstermin: die geleistete Anzahlung wird als Ausfallpauschale einbehalten, weitere Zahlungen fallen nicht an; b) bei Zugang der Kündigung ab sechs Monaten bis vier Wochen vor dem Hochzeitstermin: 50 Prozent des vereinbarten Gesamtpreises; c) bei Zugang der Kündigung weniger als vier Wochen vor dem Hochzeitstermin: 100 Prozent des vereinbarten Gesamtpreises. (3) Den Auftraggebern bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, dem Fotografen nachzuweisen, dass ihm durch die Kündigung kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die jeweilige Pauschale vorsieht. In diesem Fall schulden die Auftraggeber nur den geringeren Betrag. Umgekehrt bleibt dem Fotografen der Nachweis eines höheren Schadens unbenommen. (4) Ersparte Aufwendungen und Einnahmen aus einer anderweitigen Vergabe des Termins rechnet der Fotograf auf die Pauschale an. (5) Wird die Hochzeit lediglich verschoben und findet der Fotograf für den neuen Termin Kapazität, wird der Vertrag ohne Ausfallpauschale auf den neuen Termin übertragen. Ist der neue Termin beim Fotografen bereits vergeben, gilt Absatz 2. (6) Das gesetzliche Widerrufsrecht der Auftraggeber und ihr Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleiben von dieser Regelung unberührt. In diesen Fällen fällt keine Ausfallpauschale an.
7. Ausfall des Fotografen
(1) Kann der Fotograf den Termin aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht wahrnehmen, informiert er die Auftraggeber unverzüglich. (2) Der Fotograf bemüht sich in diesem Fall, mit Zustimmung der Auftraggeber einen Ersatzfotografen mit vergleichbarer Erfahrung und vergleichbarem Stil zu vermitteln. Eine Pflicht der Auftraggeber, den Ersatzfotografen anzunehmen, besteht nicht. (3) Kommt kein Ersatz zustande, entfällt der Vergütungsanspruch. Bereits geleistete Zahlungen einschließlich der Anzahlung werden innerhalb von 14 Tagen vollständig zurückerstattet. (4) Weitergehende Ansprüche der Auftraggeber richten sich nach Ziffer 16 dieser Bedingungen. (5) Fällt der Fotograf kurzfristig krankheitsbedingt oder aus einem anderen von ihm nicht zu vertretenden Grund aus, gilt Absatz 3 entsprechend.
8. Höhere Gewalt
(1) Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung unmöglich machen oder erheblich erschweren, befreien beide Seiten für die Dauer der Störung von ihren Leistungspflichten. Dazu zählen insbesondere Naturkatastrophen, behördliche Anordnungen, Epidemien und Pandemien sowie darauf beruhende Veranstaltungsverbote. (2) Beide Seiten bemühen sich in diesem Fall vorrangig um einen Ersatztermin. Bereits geleistete Zahlungen werden auf den Ersatztermin angerechnet. (3) Kommt ein Ersatztermin nicht zustande, wird der Vertrag rückabgewickelt. Bereits geleistete Zahlungen werden erstattet, abzüglich nachweislich bereits erbrachter Teilleistungen und nachweislich angefallener Aufwendungen. (4) Eine Ausfallpauschale nach Ziffer 6 fällt bei höherer Gewalt nicht an. (5) Schlechtes Wetter ist kein Fall höherer Gewalt. Der Fotograf weicht bei ungünstiger Witterung auf geeignete Orte aus; Ansprüche wegen witterungsbedingt veränderter Motive bestehen nicht.
9. Bildauswahl und Lieferung
(1) Der Fotograf sichtet die Aufnahmen, wählt aus und bearbeitet die ausgewählten Bilder in seinem gewohnten Stil. Soweit der im Vertrag vereinbarte Leistungsumfang eine Bildanzahl nennt, ist diese eine Spanne und keine Zusicherung einer festen Zahl. (2) Erste Vorschaubilder erhalten die Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen nach dem Hochzeitstermin. (3) Die vollständige Galerie liefert der Fotograf sechs bis acht Wochen nach dem Hochzeitstermin. In Zeiten hoher Auslastung verlängert sich die Lieferfrist um höchstens vier weitere Wochen; der Fotograf informiert die Auftraggeber in diesem Fall unaufgefordert über den neuen Termin. Die gesetzlichen Rechte der Auftraggeber bei Verzug bleiben unberührt. (4) Die Lieferung erfolgt digital über eine private, passwortgeschützte Online-Galerie. Die Bilder stehen dort in hoher Auflösung zum Download bereit. Die Galerie bleibt mindestens zwölf Monate ab Bereitstellung abrufbar. Die Auftraggeber sichern die heruntergeladenen Bilder eigenständig. (5) Unbearbeitete Aufnahmen, insbesondere Rohdaten im RAW-Format, Zwischenstände und aussortierte Bilder sind nicht Vertragsgegenstand und werden nicht herausgegeben. Sie sind Arbeitsmaterial und entsprechen nicht dem Ergebnis, das die Auftraggeber gebucht haben. (6) Nachträgliche Einzelbearbeitungen nach Wunsch der Auftraggeber, etwa Retuschen über die übliche Bearbeitung hinaus, sind gesondert zu vereinbaren.
10. Urheberrecht
(1) Der Fotograf ist Urheber der Aufnahmen. Das Urheberrecht ist nicht übertragbar und verbleibt vollständig beim Fotografen (§§ 7, 29 UrhG). (2) Die Auftraggeber erhalten Nutzungsrechte nach Maßgabe der Ziffer 11. Ein Erwerb des Urheberrechts selbst oder ausschließlicher Nutzungsrechte findet nicht statt. (3) Der Fotograf ist berechtigt, bei einer Veröffentlichung durch die Auftraggeber als Urheber genannt zu werden (§ 13 UrhG). Bei Veröffentlichungen in sozialen Netzwerken genügt eine Nennung in der Bildunterschrift oder eine Verlinkung des Profils, soweit das Netzwerk dies zulässt. (4) Eine Bearbeitung der gelieferten Bilder, die über einen Zuschnitt hinausgeht, insbesondere das nachträgliche Anwenden von Filtern, das Verändern von Farben oder das Entfernen von Bildinhalten, bedarf der Zustimmung des Fotografen (§ 39 UrhG). Die Zustimmung wird nicht ohne sachlichen Grund verweigert. (5) Die Entfernung von Urhebervermerken oder Metadaten aus den Bilddateien ist unzulässig.
11. Nutzungsrechte der Auftraggeber
(1) Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung erhalten die Auftraggeber ein einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den gelieferten Bildern für private Zwecke. (2) Die private Nutzung umfasst insbesondere das Anfertigen von Abzügen und Fotobüchern, die Veröffentlichung auf privaten Profilen in sozialen Netzwerken sowie die Weitergabe an Familie und Gäste zu deren privater Nutzung. Die Auftraggeber weisen die Empfänger auf die Grenzen dieser Nutzung hin. (3) Eine gewerbliche oder werbliche Nutzung der Bilder, insbesondere durch Dienstleister der Hochzeit wie Locations, Floristik, Catering, Papeterie oder Brautmode, ist von diesem Nutzungsrecht nicht umfasst. Sie bedarf einer gesonderten Vereinbarung mit dem Fotografen, die in der Regel unentgeltlich gegen Urhebernennung erteilt wird. (4) Der Verkauf der Bilder, die Lizenzierung an Dritte sowie das Einstellen in Bilddatenbanken oder Bilderdienste zur Weiterverwertung sind nicht gestattet. (5) Eine Nutzung zum Training oder zur Entwicklung von Systemen künstlicher Intelligenz ist nicht gestattet. (6) Verstoßen die Auftraggeber gegen diese Grenzen, bleiben die gesetzlichen Ansprüche des Fotografen unberührt.
12. Werbenutzung durch den Fotografen
(1) Der Fotograf verwendet Bilder der Hochzeit nur dann für eigene Zwecke, insbesondere für Portfolio, Website, Journal, soziale Netzwerke, Wettbewerbe und Printmaterial, wenn die Auftraggeber dem ausdrücklich und gesondert zugestimmt haben. (2) Diese Zustimmung wird nicht durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen erteilt. Sie ist ein eigener, gesondert zu unterzeichnender Abschnitt des Vertrags und beruht auf Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO sowie §§ 22, 23 KUG. (3) Die Einwilligung ist freiwillig. Wird sie nicht erteilt, hat das keinen Einfluss auf den Preis, den Leistungsumfang oder die Bearbeitung der Bilder. (4) Die Einwilligung kann jederzeit ohne Angabe von Gründen ganz oder für einzelne Bilder widerrufen werden, formlos in Textform an office@rolandhentschel.de. Der Fotograf entfernt die betroffenen Bilder daraufhin unverzüglich aus den von ihm kontrollierten Kanälen. Bereits gedruckte Materialien und Veröffentlichungen Dritter, auf die der Fotograf keinen Zugriff hat, können davon ausgenommen sein; darauf wird bei Erteilung der Einwilligung hingewiesen. (5) Der Widerruf berührt die Rechtmäßigkeit der bis dahin erfolgten Nutzung nicht.
13. Gewährleistung und Mängelanzeige
(1) Es gelten die gesetzlichen Rechte der Auftraggeber bei Mängeln. Diese Bedingungen schränken sie nicht ein und verkürzen keine gesetzlichen Fristen. (2) Die Auftraggeber werden gebeten, erkennbare Mängel der Lieferung, etwa fehlerhafte Dateien, unvollständige Galerien oder erkennbare Bearbeitungsfehler, dem Fotografen zeitnah in Textform mitzuteilen, damit er sie beheben kann. Ein Versäumnis dieser Mitteilung führt nicht zum Verlust gesetzlicher Rechte. (3) Der Fotograf erhält Gelegenheit zur Nacherfüllung. Diese erfolgt nach Wahl des Fotografen durch erneute Bearbeitung oder erneute Bereitstellung der betroffenen Bilder. (4) Der persönliche Stil des Fotografen, der der Buchung zugrunde lag, insbesondere Bildschnitt, Farbstimmung und Bildauswahl, ist kein Mangel. Abweichende Geschmacksvorstellungen begründen keine Mängelrechte. (5) Aufnahmen, die aufgrund der Gegebenheiten vor Ort nicht entstehen konnten, etwa wegen Lichtverhältnissen, behördlicher oder kirchlicher Auflagen oder eines geänderten Ablaufs, sind kein Mangel, soweit der Fotograf sie nicht zu vertreten hat.
14. Aufbewahrung und Löschung der Rohdaten
(1) Der Fotograf bewahrt die unbearbeiteten Aufnahmen der Hochzeit für zwölf Monate ab Bereitstellung der vollständigen Galerie auf und löscht sie anschließend. (2) Die bearbeitete Bildauswahl bewahrt der Fotograf für zwölf Monate ab Bereitstellung auf. Danach besteht kein Anspruch auf eine erneute Bereitstellung. Die Auftraggeber sichern die gelieferten Bilder deshalb rechtzeitig auf eigenen Datenträgern. (3) Ein Anspruch auf Herausgabe der Rohdaten besteht auch während der Aufbewahrungszeit nicht (Ziffer 9 Absatz 5). (4) Auf Wunsch der Auftraggeber löscht der Fotograf die Aufnahmen bereits vor Ablauf dieser Fristen. Der Wunsch ist in Textform mitzuteilen. Nach der Löschung ist eine erneute Bereitstellung technisch ausgeschlossen; darauf weist der Fotograf vor der Löschung hin. (5) Die Aufbewahrung der Vertragsunterlagen richtet sich nach Ziffer 17 und bleibt von dieser Regelung unberührt.
15. Zusatzkosten
(1) Überschreitet die Begleitung den im Vertrag vereinbarten Leistungsumfang zeitlich, werden die zusätzlichen Stunden nach dem im Vertrag genannten Stundensatz abgerechnet. Ist dort kein Stundensatz genannt, entstehen zusätzliche Kosten nur, wenn Fotograf und Auftraggeber sich vor Ort auf einen Preis verständigt haben. (2) Die Anfahrt ist bis zu einer einfachen Entfernung von 50 Kilometern ab dem Sitz des Fotografen im Preis enthalten. Für darüber hinausgehende Strecken wird eine Anfahrtspauschale berechnet, die vor Vertragsschluss im Vertrag beziffert wird. Ohne eine solche Bezifferung fällt keine Anfahrtspauschale an. (3) Erfordert der Termin eine Übernachtung, weil die Anreise am selben Tag nicht zumutbar ist oder die Feier über Mitternacht hinausgeht, werden die tatsächlichen Übernachtungskosten in angemessener Höhe erstattet. Der Fotograf stimmt dies vorab mit den Auftraggebern ab. (4) Gebühren Dritter für Fotoerlaubnisse, Eintritte oder Parkgebühren tragen die Auftraggeber. (5) Zusatzkosten entstehen ausschließlich nach vorheriger Abstimmung. Ein Recht des Fotografen, den vereinbarten Preis einseitig zu erhöhen, besteht nicht.
16. Haftung
(1) Der Fotograf haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Gleiches gilt für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und für arglistig verschwiegene Mängel. (2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Fotograf nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Auftraggeber regelmäßig vertrauen dürfen, insbesondere das Erscheinen am vereinbarten Termin, die Anfertigung der Aufnahmen und deren Lieferung. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. (3) Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. (4) Diese Begrenzungen gelten auch für die persönliche Haftung von Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen und Vertretern des Fotografen. (5) Der Fotograf sichert die Aufnahmen am Hochzeitstag mehrfach und bewahrt die Sicherungen getrennt auf. Ein vollständiger oder teilweiser Datenverlust trotz dieser Sorgfalt begründet keine über die Absätze 1 bis 3 hinausgehende Haftung. (6) Eine Änderung der gesetzlichen Beweislast zulasten der Auftraggeber ist mit diesen Regelungen nicht verbunden.
17. Datenschutz
(1) Der Fotograf verarbeitet personenbezogene Daten der Auftraggeber ausschließlich nach den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes. Einzelheiten zu Zwecken, Rechtsgrundlagen, Empfängern, Speicherdauer und Betroffenenrechten stehen in der Datenschutzerklärung auf der Website des Fotografen. (2) Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Vertrags- und Kontaktdaten ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, für die Aufnahmen im Rahmen des Auftrags Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO in Verbindung mit dem berechtigten Interesse an der Dokumentation der Feier nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. (3) Der signierte Vertrag wird einschließlich des zugehörigen Signatur-Protokolls acht Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres der Signatur aufbewahrt und danach automatisch gelöscht. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO in Verbindung mit den handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten. (4) Die Werbenutzung der Bilder beruht auf einer gesonderten Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO (Ziffer 12). (5) Die Auftraggeber haben das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch sowie das Recht, sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren. Anfragen richten sie an office@rolandhentschel.de.
18. Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in dem die Auftraggeber ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, bleiben unberührt. (2) Ein besonderer Gerichtsstand wird nicht vereinbart. Es gelten die gesetzlichen Regelungen. (3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Textform. Das gilt auch für die Aufhebung dieser Klausel. Individuelle Absprachen zwischen den Parteien haben in jedem Fall Vorrang und gelten unabhängig von ihrer Form. (4) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften. (5) Der Fotograf ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit.


